Frage: Mein Vermieter will die Miete erhöhen. Darf er das?
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein; verlangt werden kann die Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten (§ 558 Abs. 1 BGB).
- Innerhalb von drei Jahren darf sie höchstens um 20 % steigen, in vielen Städten nur um 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
- Sie haben bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, um zu entscheiden (§ 558b Abs. 2 BGB).
„Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“ § 558 Abs. 3 BGBBeispielantwort. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.